Weiters zu beachten

Rechtliche Bestimmungen:

EU-Verordnung 1/2005 über den Schutz von Tieren beim Transport.
Tiertransportgesetz 2007 vom 31. Juli 2007, BGBl. Nr. 54/2007.
Geltungsbereich:
Das Tiertransportgesetz 2007 regelt alle Tiertransporte in Verbindung mit
einer wirtschaftlichen Tätigkeit mittels Straßentransportmittel, Luftfahrzeug,
Schienenfahrzeug oder Schiff.
Keine Geltung des Tiertransportgesetzes:
Das Tiertransportgesetz bzw. die Verordnung (EG) Nr. 1/2005 kommt bei
Transporten von Tieren innerhalb des eigenen Betriebes, in eine Tierarztpraxis
oder -klinik oder zu Veranstaltungen für Hobby- oder Freizeitzwecke nicht zu
tragen.
Kein Transport von Tieren:
Tiere dürfen nicht transportiert werden, wenn:
– sie sich nicht schmerzfrei und ohne Hilfe bewegen können,
– sie große offene Wunden oder schwere Organvorfälle haben (Gebärmuttervorfall…),
– sie bereits 90 % der Trächtigkeitsdauer überschritten haben,
– sie vor weniger als 7 Tagen geboren haben,
– die Nabelwunde bei Neugeborenen noch nicht verheilt ist (Nabelstrang noch dran).

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